Aufgaben / Rechtsform
( 2 )
- Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln.
- Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen.
- Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen.
- Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit. (Artikel 19 der Verfassung)
( 3 )
Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchengemeinderat.
§ 2 Rechtsform
Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
§ 3 Selbstbestimmungsrecht
( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung (Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln ausgestattet (Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Durch Kirchengesetz können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung zugewiesen werden (Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung).
Auszug aus: Kirchengemeindeordnung/Abschnitt 1/Grundbestimmungen und Gemeindeformen