Aufgaben / Rechtsform

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  1. Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln.
  2. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen.
  3. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen.
  4. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit. (Artikel 19 der Verfassung)


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      Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchengemeinderat.

 

§ 2 Rechtsform


      Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.


§ 3 Selbstbestimmungsrecht


      ( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung (Artikel 20                 Absatz 1 der Verfassung).
       ( 2 ) Die Kirchengemeinde wird mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln                    ausgestattet (Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung).
       ( 3 ) Durch Kirchengesetz können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung                               zugewiesen werden (Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung).

Auszug aus: Kirchengemeindeordnung/Abschnitt 1/Grundbestimmungen und Gemeindeformen